Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2003/07/0145
GRS wie 2001/07/0038 E 21. Februar 2002 RS 1
Die mit "Flurbereinigung" überschriebenen Paragraphen 28 bis 30 OÖ FlVfLG 1979 regeln die Voraussetzungen und die Abwicklung eines solchen Verfahrens. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren dar, auf das die Bestimmungen über die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden sind. Paragraph 29, OÖ FlVfLG 1979 stellt die einzelnen Schritte dieses Verfahrens und die gegenüber einem Zusammenlegungsverfahren für die Behörde vereinfachten Möglichkeiten der Verfahrensführung dar. Paragraph 30, OÖ FlVfLG 1979 sieht nun eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern vor, als diesem auch (bloß) Verträge oder Übereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Ziel eines solchen vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach Paragraph 30, legcit - wie auch eines Zusammenlegungs- oder sonstigen Flurbereinigungsverfahrens - ist die Verbesserung der Agrarstruktur vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, OÖ FlVfLG 1979).