Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2004

Geschäftszahl

2003/07/0131

Rechtssatz

Die Paragraphen 108 a, ff KFG 1967 und 4a FSG 1997 verdrängen - anders als Paragraph 356 b, GewO 1994 - die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht, zumal sie keine Verfahrenskonzentration vorsehen. Das Nichtvorliegen einer Genehmigung nach Paragraph 108 a, KFG 1967 oder nach Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG 1997 hindert daher die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht.