Verwaltungsgerichtshof
29.01.2004
2003/07/0121
Mit der Abgrenzung zwischen Verwertungs- und Beseitigungsverfahren iSd der Abfall-RL 75/442/EWG hat sich der EuGH in den Urteilen vom 27.2.2002, Rs C-6/00 (ASA) und vom 13.2.2003, Rs C-228/00 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland) auseinandergesetzt. Nach diesen Entscheidungen liegt das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. Hingegen ist die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit der Abfälle als solche nicht entscheidend für die Frage, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als "Verwertung" einzustufen ist. Ebenfalls ohne Bedeutung für die Einstufung ist der Schadstoffgehalt der Abfälle.