Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Geschäftszahl

2003/07/0121

Rechtssatz

Das Tir AWG 1990 in der Fassung der Nov Landesgesetzblatt 76 aus 1998, enthielt keine Definition des Abfalls (mehr). Diese war durch die Novelle Landesgesetzblatt 76 aus 1998, aus dem Gesetz entfernt worden, weil der Tiroler Landesgesetzgeber, wie sich aus den EB zu dieser Nov ergibt, die Auffassung vertrat, durch den Bundesgesetzgeber sei im AWG 1990 ein auch für die Länder verbindlicher Abfallbegriff geschaffen worden, der auch dem Tir AWG 1990 zugrunde zu legen ist. Somit war der Abfallbegriff des Tir AWG 1990 identisch mit jenem des AWG 1990.