Verwaltungsgerichtshof
29.01.2004
2003/07/0121
Dem AWG 2002 lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass es mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 15, Absatz 3, auch Zustände habe erfassen und als rechtswidrig einstufen wollen, die vor seinem In-Kraft-Treten nach den damals anzuwendenden abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig geschaffen wurden (Hinweis E 15.7.1999, 98/07/0106). Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist daher, dass der vor dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 geschaffene Zustand (auch) nach den bis zum In-Kraft-Treten des AWG 2002 geltenden abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig war.