Verwaltungsgerichtshof
22.12.2005
2003/07/0120
Wenngleich der Wortlaut des Einleitungssatzes zu Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Landesgesetz über die Mindestabstände für Kulturpflanzen nur schlechthin auf "Grundstücke" abstellt, "die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind", kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er im Falle des Zutreffens dieser (vorgenannten) Eigenschaft bei Teilflächen eines Grundstücks keine Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes statuieren wollte, weil dies dem Gesetzeszweck der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung zuwiderliefe. Das Gesetz ist daher dahin gehend auszulegen, dass auch bei landwirtschaftlicher Nutzung von Teilflächen eines Grundstücks in Bezug auf diese die festgelegten Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen - sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - einzuhalten sind.