Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2005

Geschäftszahl

2003/07/0120

Rechtssatz

Eine dem Paragraph eins, NÖ Landesgesetz über die Mindestabstände für Kulturpflanzen entsprechende landwirtschaftliche Nutzung muss bereits im Zeitpunkt der Neupflanzung der im Gesetz genannten Bäume, Weingärten, Sträucher und ähnlichen Gewächse gegeben sein.