Verwaltungsgerichtshof
22.12.2005
2003/07/0120
Eine dem Paragraph eins, NÖ Landesgesetz über die Mindestabstände für Kulturpflanzen entsprechende landwirtschaftliche Nutzung muss bereits im Zeitpunkt der Neupflanzung der im Gesetz genannten Bäume, Weingärten, Sträucher und ähnlichen Gewächse gegeben sein.