Verwaltungsgerichtshof
22.12.2005
2003/07/0120
Paragraph eins, NÖ Landesgesetz über die Mindestabstände für Kulturpflanzen stellt bei der Einstufung eines Grundstücks als landwirtschaftlich genutzt auf etwas Faktisches, nämlich auf die entsprechende Beschaffenheit oder die Art der tatsächlichen Verwendung ab. Es ist daher ohne Belang, welche Widmung auf Grund des Flächenwidmungsplanes für ein derartiges landwirtschaftlich genutztes Grundstück vorliegt.