Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2005

Geschäftszahl

2003/07/0120

Rechtssatz

Paragraph eins, NÖ Landesgesetz über die Mindestabstände für Kulturpflanzen stellt bei der Einstufung eines Grundstücks als landwirtschaftlich genutzt auf etwas Faktisches, nämlich auf die entsprechende Beschaffenheit oder die Art der tatsächlichen Verwendung ab. Es ist daher ohne Belang, welche Widmung auf Grund des Flächenwidmungsplanes für ein derartiges landwirtschaftlich genutztes Grundstück vorliegt.