Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2005

Geschäftszahl

2003/07/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0183 B 18. Jänner 1991 VwSlg 13357 A/1991 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz; das gilt auch für Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Landesgesetz über die Mindestabstände für Kulturpflanzen - Da es der Eigentümerin des Grundstückes an einer Parteistellung nach dem Landesgesetz fehlt und sie auch durch den nach diesem Gesetz gegenüber dem Bf erteilten behördliche Auftrag keine Rechte erlangt hat, kommt ihr nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu.)

Stammrechtssatz

Weder im Paragraph 8, Absatz eins, des Bgld Gesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken noch an anderer Stelle dieses G ist dem Eigentümer einer Grundfläche, welche an jene angrenzt, auf die sich ein behördlicher Auftrag iS dieser gesetzlichen Anordnung bezieht, ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines derartigen behördlichen Auftrages eingeräumt, weshalb ein solcher Nachbar in keinem durch das G eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann, wenn die Beh trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, des Bgld Gesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken dem Eigentümer einer Grundfläche keinen Auftrag iS dieser Regelung erteilt. Es besteht für den Nachbarn nicht einmal ein Rechtsanspruch auf Beiziehung in einem derartigen Verfahren (Hinweis E 15.1.1969, 1756/67, VwSlg 7488 A/1969).