Verwaltungsgerichtshof
22.12.2005
2003/07/0120
Aus dem Umstand, dass die Behörde vom Amts wegen vorzugehen hat, es also keines Antrags eines Anrainers bedarf und das behördliche Vorgehen auch nicht durch Parteienvereinbarung ausgeschlossen werden kann, auch daraus, dass das Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des Gesetzes für strafbar erklärt wird, kann geschlossen werden, dass es sich bei der im Entwurf des NÖ Landesgesetzes über die Mindestabstände für Kulturpflanzen enthaltenen Regelung nicht nur um die Abgrenzung des Interesses einzelner Personen handelt, sondern stehen öffentliche Interessen im Vordergrund. Dies schließt eine Zuordnung zum Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) aus (Hinweis VfGH E 9. Oktober 1972, VfSlg 6862).