Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Geschäftszahl

2003/07/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0061 E 17. Oktober 2002 RS 2

(Hier: Dies gilt auch in einem Verfahren zur Erlassung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959.)

Stammrechtssatz

Werden in einem gewässerpolizeilichen Auftrag dem Auftragsadressaten Maßnahmen vorgeschrieben, mit denen in Rechte Dritter eingegriffen wird, so findet wie nach der Bestimmung des Paragraph 138, Absatz 5, WRG 1959 auch nach der Norm des Paragraph 31, Absatz 5, legcit die Vorschrift des Paragraph 72, WRG 1959 Anwendung. Im Verfahren nach Paragraph 72, WRG 1959 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht können die von einer aufgetragenen Maßnahme betroffenen Dritten (Hinweis E 15.11.2001, 2001/07/0146; E 22.04.1999, 97/07/0043; E 28. 03.1996, 93/07/0163; E 14.12.1995, 91/07/0070, 0071) alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen (Hinweis E 11.09.1997, 94/07/0166, 0186, 0190; E 14.05.1997, 96/07/0216), sodass es dem von der Umsetzung eines gewässerpolizeilichen Auftrages betroffenen Dritten im Verfahren über die Konkretisierung seiner Duldungspflicht rechtlich auch möglich ist, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Erlassung des in seine Rechte eingreifenden gewässerpolizeilichen Auftrages geltend zu machen, ohne dass ihm die Rechtskraft eines solchen Auftrags gegenüber seinem Adressaten entgegen gehalten werden dürfte.