Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2003/07/0077
Ein Mangel in der Agrarstruktur iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, OÖ FlVfLG 1979 liegt nur dann vor, wenn durch ihn die Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert wird (Hinweis E 26.4.1988, 87/07/0179). Für eine "Flurbereinigung erforderlich" sind daher nur Maßnahmen, die diese Behinderung beseitigen.