Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Geschäftszahl

2003/07/0077

Rechtssatz

Ein Mangel in der Agrarstruktur iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, OÖ FlVfLG 1979 liegt nur dann vor, wenn durch ihn die Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert wird (Hinweis E 26.4.1988, 87/07/0179). Für eine "Flurbereinigung erforderlich" sind daher nur Maßnahmen, die diese Behinderung beseitigen.