Verwaltungsgerichtshof
06.11.2003
2003/07/0065
Die Höhe des durch eine pönalisierte Betätigung geschöpften Gewinns darf im Rahmen des Paragraph 19, VStG berücksichtigt werden. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung und für die Strafbemessung primär bestimmende Wirkung der Bereicherung, etwa durch Verhängung einer diesen erzielten Gewinn übersteigenden Strafe, wäre hingegen nur durch eine diesem Gedanken Rechnung tragende Gesetzesänderung möglich (Hinweis E 10. Dezember 1987, 87/09/0217, VwSlg 12585 A/1987).