Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2003

Geschäftszahl

2003/07/0065

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht gehindert, auch einen nicht in Paragraph 33, StGB, auf welchen Paragraph 19, VStG verweist, genannten Umstand als erschwerenden Grund bei der Strafbemessung zu werten (Hinweis E 16.7.1985, 85/07/0153).