Verwaltungsgerichtshof
06.11.2003
2003/07/0065
GRS wie 96/07/0130 E 20. Februar 1997 RS 2
Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des Paragraph 32, WRG. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen (Hinweis E 15.9.1987, 87/07/0050).