Verwaltungsgerichtshof
24.04.2003
2003/07/0051
GRS wie 96/07/0130 E 20. Februar 1997 RS 3
Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich, also in jenem Bereich, der vom Grundwasser - bei entsprechendem Stand - erreicht wird, führen dazu, daß durch die Beseitigung der schützenden Bodenschicht das Grundwasser der Gefahr einer Verunreinigung durch den Eintrag von Schadstoffen aus der Luft, aber auch durch den Abbauprozeß selbst ausgesetzt wird. Diese Baggerungen sind bewilligungspflichtig nach Paragraph 32, WRG (Hinweis E 25.4.1989, 85/07/0251). Die Durchführung einer solchen Baggerung ohne diese Bewilligung stellt eine Übertretung des Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG dar.