Verwaltungsgerichtshof
11.09.2003
2003/07/0038
GRS wie 2002/07/0025 E 20. Februar 2003 RS 2
Nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989 in der Fassung 1997/I/096 gelten zwar die einer Wiederverwendung dienenden Abfälle nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes, allerdings mit der Ausnahme der Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. des Vornehmens von Geländeanpassungen. Unter Geländeverfüllungen oder -anpassungen iSd Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, legcit sind, wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, legcit. ergibt, auch Unterbauten für Straßen etc. zu verstehen. Die Feststellung der belBeh nach Paragraph 10, Ziffer eins, legcit betreffend die Verfüllung bzw Aufschüttung mit Baurestmasssen, ob nämlich Abfall vorliegt oder nicht, wurde daher zu Recht im bejahenden Sinn getroffen (Hinweis E 13. Dezember 2001, 2000/07/0088).