Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Geschäftszahl

2003/07/0017

Rechtssatz

Wenn - wie bisher - die Möglichkeit besteht, mit Verordnung den Zeitpunkt des Endes der Abfalleigenschaft unter Berücksichtigung bestimmter Qualitätskriterien, abfallspezifischer Schadstoffgehalte, der Verwendungszwecke und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte Abfallarten zu konkretisieren - so stellt die Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, die erste Verordnung in diesem Bereich dar und wird ein weiterer Regelungsbedarf ua für nicht verunreinigten Boden gesehen -, so ändert sich durch diese Verordnungsermächtigung nicht die Beurteilung, ob bestimmte Sachen als Abfälle anzusehen sind vergleiche Regierungsvorlage 984 BlgNR 21.GP, S. 88).