Verwaltungsgerichtshof
28.04.2005
2003/07/0017
Bei der Abfallgruppe Q 16 des Anhanges 1 des AWG 2002 handelt es sich um einen umfassenden Auffangtatbestand, sodass der Zuordnung zu den anderen in diesem Anhang genannten Abfallgruppen keine entscheidende Bedeutung zukommt (Hinweis E 22. April 2004, 2004/07/0034).