Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Geschäftszahl

2003/07/0017

Rechtssatz

Bei der Abfallgruppe Q 16 des Anhanges 1 des AWG 2002 handelt es sich um einen umfassenden Auffangtatbestand, sodass der Zuordnung zu den anderen in diesem Anhang genannten Abfallgruppen keine entscheidende Bedeutung zukommt (Hinweis E 22. April 2004, 2004/07/0034).