Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2007

Geschäftszahl

2003/06/0083

Rechtssatz

Zwar kann die Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Hinblick auf bestimmte Rechtsvorschriften als eigene Berechtigung und besondere Befugnis angesehen werden vergleiche Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz 1975, 3. Auflage 2001, S 10). Der Begriff des "Sachverständigen" ist aber auch nach den meisten Verfahrensvorschriften nicht derart zu verstehen, dass darunter nur gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SDG allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die im Rahmen jenes Fachgebietes tätig werden, für welches sie eingetragen sind, fielen. Eine derartige Einschränkung ist den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften vergleiche etwa Paragraphen 351, ff ZPO, Paragraphen 116, ff StPO, Paragraphen 52, ff AVG, Paragraphen 177, BAO) nicht zu entnehmen. Für die Bestellung als Sachverständiger kommt nach diesen Rechtsvorschriften typischerweise in Frage, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder der die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Für die Bezeichnung einer Person als Sachverständiger steht also die fachliche Befähigung und allenfalls berufsrechtliche Berechtigung im Vordergrund, eine Einschränkung auf die gemäß Paragraph 2, SDG zugelassenen Personen ist nicht zu ersehen.