Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2003

Geschäftszahl

2003/06/0020

Rechtssatz

Nach der zivilgerichtlichen Lehre und Judikatur ist anerkannt, dass ein Verhalten des "Gegners" eine Unterbrechung, oder auch (wenn schon nicht eine Unterbrechung, so doch) eine Hemmung der Verjährung bewirken kann (siehe dazu beispielsweise Schubert in Rummel I2, Rz 2 zu Paragraph 1501, ABGB, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/06/0026