Verwaltungsgerichtshof
18.06.2003
2003/06/0020
Nach der zivilgerichtlichen Lehre und Judikatur ist anerkannt, dass ein Verhalten des "Gegners" eine Unterbrechung, oder auch (wenn schon nicht eine Unterbrechung, so doch) eine Hemmung der Verjährung bewirken kann (siehe dazu beispielsweise Schubert in Rummel I2, Rz 2 zu Paragraph 1501, ABGB, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/06/0026