Verwaltungsgerichtshof
28.06.2005
2003/05/0237
Für einen originären Eigentumserwerb an bestehenden Superädifikaten ist keine Urkundenhinterlegung bei Gericht erforderlich. Ein solcher originärer Eigentumserwerb kommt auch durch Ersitzung in Frage vergleiche die bei Dittrich/Tades, ABGB römisch eins, 36. Auflage, S. 622 unter E 16 zu Paragraph 435, ABGB und S. 2620 unter E 1 zu Paragraph 1466, ABGB wiedergegebene zivilgerichtliche Judikatur), die bei Überbauten nach drei Jahren, und zwar auch ohne Urkundenhinterlegung bei Gericht vergleiche Spielbüchler in: Rummel, ABGB, 3. Auflage, Rz 1 zu Paragraph 435,), bei rechtmäßigem, redlichem und echtem Besitz stattfindet.