Verwaltungsgerichtshof
07.09.2004
2003/05/0218
Bei der Beurteilung der Frage, ob mehrere Anlagen(teile) und/oder Projekte ein Vorhaben sind, kommt es nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000 allein auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang und nicht darauf an, ob diese jeweils ein und denselben Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllen. Nach der Anordnung im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000, wonach ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, darf daher die Zuordnung einzelner getrennt eingereichter Projekte zu den in Anhang 1 des UVP-G 2000 aufgezählten Vorhaben nicht isoliert beurteilt werden; es sind vielmehr räumlich zusammenhängende Projekte als Einheit und somit als ein Vorhaben dann anzusehen, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVP-G 2000 erreicht bzw. erfüllt werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/05/0219