Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Geschäftszahl

2003/05/0218

Rechtssatz

Der Kärntner Naturschutzbeirat ist Umweltanwalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 und hat in den beschwerdegegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Parteistellung. Seine gegen die im Beschwerdefall angefochtenen Bescheide erhobenen Berufungen waren daher zulässig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/05/0219