Verwaltungsgerichtshof
07.09.2004
2003/05/0218
Der Kärntner Naturschutzbeirat ist Umweltanwalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 und hat in den beschwerdegegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Parteistellung. Seine gegen die im Beschwerdefall angefochtenen Bescheide erhobenen Berufungen waren daher zulässig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/05/0219