Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Geschäftszahl

2003/05/0218

Rechtssatz

Ein Umweltanwalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 hat ein Organ zu sein, das zur Wahrnehmung des Schutzes der Umwelt in Verwaltungsverfahren eingerichtet wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt ein vom Bund oder vom betroffenen Land eingerichtetes Organ auch dann, wenn es nur in einzelnen umweltrelevanten Verwaltungsverfahren Mitgestaltungsbefugnisse zum Schutze der Umwelt hat vergleiche Marlies Meyer, Die Landesumweltanwaltschaften, Recht der Umwelt 2003/2). Auf die gewählte Bezeichnung dieses Organes in den jeweiligen Gesetzen kommt es dabei nicht an. So wird nach überwiegender Auffassung dem Tiroler Umweltanwalt und dem Vorarlberger Landschaftsschutzanwalt, denen auf Grund der jeweiligen Landesgesetze so wie dem Kärntner Naturschutzbeirat lediglich die Wahrung des Naturschutzes aufgetragen ist und die daher auch nur in naturschutzrechtlichen Verfahren mitwirken können, die Stellung eines Umweltanwaltes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 zugebilligt vergleiche die Verweise bei Bergthaler-Weber-Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Praxishandbuch für Juristen, Kapitel römisch zehn, Rz 29, Seite 429; siehe auch den Bescheid des Umweltsenates vom 23. Dezember 1998, Zl. 8/1998/2-68, in welchem der Vorarlberger Naturschutzanwalt als Umweltanwalt im Sinne des UVP-G und als Partei mit Berufungsrecht im Verfahren nach Paragraph 3, UVP-G qualifiziert wurde).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/05/0219