Verwaltungsgerichtshof
07.09.2004
2003/05/0218
Die Grenzen des Rechtsstreites werden bei Amtsbeschwerden durch die Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers gezogen. Dem in Paragraph 28, Absatz 2, VwGG enthaltenen Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ist durch die Angabe, der beschwerdeführende Bundesminister erhebe Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit, entsprochen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0220, VwSlg. 14982 A/1998). Die Amtsbeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist zulässig, "soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können", unabhängig davon, ob der Instanzenzug erschöpft ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/05/0219