Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2005

Geschäftszahl

2003/05/0192

Rechtssatz

In welcher Zusammensetzung die Bauoberbehörde entschieden hat, muss aus der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides nicht erkennbar sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2004/05/0118).