Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2005

Geschäftszahl

2003/05/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0096 E 19. Februar 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 7, AVG bestehen keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde den in erster Instanz tätig gewesenen Amtssachverständigen zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin befragt und sich in ihrer Entscheidung auf das Ergebnis dieser Befragung gestützt hat.