Verwaltungsgerichtshof
20.09.2005
2003/05/0192
GRS wie 90/05/0096 E 19. Februar 1991 RS 2
Auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 7, AVG bestehen keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde den in erster Instanz tätig gewesenen Amtssachverständigen zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin befragt und sich in ihrer Entscheidung auf das Ergebnis dieser Befragung gestützt hat.