Verwaltungsgerichtshof
20.07.2004
2003/05/0137
Die Behörde ist gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bei Erlassung des Ersatzbescheides an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden. Die Bindung ist jedoch nicht mehr aufrecht, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der Verwaltungsgerichtshof zunächst rechtlich beurteilt hat, oder wenn sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes geändert hat und das Gesetz rückwirkend zu beachten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 96/05/0272, mwN).