Verwaltungsgerichtshof
20.07.2004
2003/05/0137
GRS wie 97/01/1065 E 23. September 1998 VwSlg 14977 A/1998 RS 7
Der Verwaltungsgerichtshof ist zuständig, über Amtsbeschwerden, welche objektive Rechtswidrigkeit (NICHT aber Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm) von Bescheiden behaupten, zu erkennen, selbst wenn die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung eines verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes beruhen sollte.