Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2004

Geschäftszahl

2003/05/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/01/1065 E 23. September 1998 VwSlg 14977 A/1998 RS 7

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist zuständig, über Amtsbeschwerden, welche objektive Rechtswidrigkeit (NICHT aber Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm) von Bescheiden behaupten, zu erkennen, selbst wenn die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung eines verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes beruhen sollte.