Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2003/05/0098

Rechtssatz

Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung besteht. (Hier: Die Behörde hatte daher im Straßenbaubewilligungsverfahren nicht mehr auf die Fragen einzugehen, ob für das Vorhaben ein Bedarf bestehe, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.)