Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2004

Geschäftszahl

2003/05/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0227 E 7. November 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob einer beantragten Bewilligung Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstünden, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Dem Sachverständigen obliegt es hiebei, aufgrund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Aufgrund des Sachverständigengutachtens hat sodann die Behörde zu entscheiden, ob die beantragte Bewilligung eine diesbezügliche Beeinträchtigung entfaltet, wobei die Behörde das abgegebene Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen hat (Hinweis E 13.2.1992, 91/06/0213).