Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2006

Geschäftszahl

2003/04/0189

Rechtssatz

Paragraph 182, Absatz eins, ABGB ist dahin auszulegen, dass die Adoptivkinder des Wahlkindes nicht zu den Nachkommen des Wahlkindes im Sinn dieser Bestimmung zählen, würde doch sonst - in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise - ein familienrechtliches Verhältnis zwischen dem Wahlkind und den Eltern des Annehmenden nur in dem Fall bestehen, dass es sich bei den Eltern des Annehmenden um Adoptiveltern und nicht um leibliche Eltern handelt.