Verwaltungsgerichtshof
20.10.2004
2003/04/0142
Im Urteil Karner hat der EuGH festgestellt, dass ein Werbeverbot, wie es in Paragraph 30, Absatz eins, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, (UWG) enthalten ist, diese im Urteil Keck und Mithouard entwickelten Voraussetzungen (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 25.3.2004 in der Rechtssache C-71/02 Karner, Randnr. 40) erfüllt (mit näherer Begründung im vorliegenden E).