Verwaltungsgerichtshof
20.10.2004
2003/04/0142
Werbebeschränkungen gelten nach dem Maßstab des Urteils Keck und Mithouard dann unterschiedslos für einheimische und für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Waren, wenn es sich um Bestimmungen handelt, "die zum einen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und zum anderen den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren" und daher "nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der Dassonville Rechtsprechung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern" (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 25.3.2004 in der Rechtssache C-71/02, Herbert Karner Industrie-Auktionen GmbH gegen Troostwijk GmbH, Slg. 2004, Randnr 37).