Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2006

Geschäftszahl

2003/03/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0220 E 27. Juni 1990 RS 1

(Hier auch betreffend Verpflichtung der Behörde, unter den genannten Voraussetzungen auf vorgelegte Privatgutachten einzugehen. Hier: Anstatt des ersten Satzes wird hier folgender Zusatz eingefügt: Bei Vorliegen einander widersprechender Beweismittel setzt die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid voraus.)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde ist demnach verpflichtet, auch auf ein Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweise ohne gegebenenfalls weitere Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen. Liegen widersprechende Beweisergebnisse vor, muß sie dazu in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlaßt hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen.