Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2003/03/0033

Rechtssatz

Ausführungen zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Befreiungen nach Rn 10011 der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG (im Folgenden: Richtlinie/ADR). [Hier:

Da Gefahrgut unter Ausnutzung der Freigrenzen nach der Rn 10011 Absatz eins, der Richtlinie/ADR durchgeführt wurde, waren weder die Randnummern 10500 Absatz 9, der Anlage B der Richtlinie/ADR und 3902 der Anlage A der Richtlinie/ADR (betreffend die nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung des Containers), noch die Randnummern 10260 Litera c und 10385 der Anlage B der Richtlinie/ADR (betreffend das Fehlen eines geeigneten Atemschutzes) anwendbar.]