Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Geschäftszahl

2003/03/0033

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die Ladegutsicherung im 4. Abschnitt der Anlage B der Richtlinie 94/55/EG in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG, zu denen Rn 10414 (betreffend Handhabung und Verstauung) gehört, gelten unabhängig davon, ob die Menge der beförderten gefährlichen Güter unterhalb der Freigrenzen liegt.