Verwaltungsgerichtshof
30.06.2006
2003/03/0033
Auf welche Art und Weise eine Ladung ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges - über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus - hätte verändern können, muss gemäß Paragraph 44 a, VStG im Spruch des Verwaltungsstrafbescheides nicht konkretisiert sein vergleiche das Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2003/03/0168).