Verwaltungsgerichtshof
20.04.2004
2003/02/0243
GRS wie 96/09/0328 E 16. Dezember 1997 RS 3
Ob der Besch die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, VStG ohne Einfluß ist; es ist daher nicht rechtwidrig, und es liegt auch keine Verjährung vor, wenn dem Besch erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach Paragraph 9, VStG begangen zu haben (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0205).