Verwaltungsgerichtshof
20.04.2004
2003/02/0243
Der Begriff "Gefährdung" iSd Paragraph 113, Absatz 2, BArbSchV 1994 ist gerade im Hinblick auf den bereits im Titel der BArbSchV 1994 enthaltenen Schutzzweck, nämlich der Vermeidung möglicher Gefahren für Bauarbeiter ("Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten"), in weitem Sinne zu verstehen.(Hier: Gefährdung durch herabfallende schwere Deckenelemente auf einer Abbruchbaustelle)