Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2004

Geschäftszahl

2003/02/0243

Rechtssatz

Der Begriff "Abbrucharbeiten" ist weder in der BArbSchV 1994 noch im AschG 1994 definiert, weil der Gesetzgeber den Inhalt dieses in der Bauwelt häufig stattfindenden Vorganges als allgemein bekannt vorausgesetzt hat. Das Nachschlagewerk Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Auflage, 1996, enthält folgende Definition:

"Abbruch, 1) Bautechnik, Recht: das Beseitigen von Bauwerken durch Abbrechen oder Sprengen und Entfernen des anfallenden Schutts; ...". (Hier: Dass im Zuge des Abbruches auch "das bereits am Boden befindliche Bruchmaterial" zerkleinert und abtransportiert werden muss, ist damit keinesfalls einer eigenen rechtlichen Bewertung zugänglich, sondern diese letztgenannten Tätigkeiten sind Teil des gesamten Abbruchprozesses.)