Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2005

Geschäftszahl

2003/02/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0204 E 16. März 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Kraftfahrzeuglenkern kann eine Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO nicht als unverschuldet angesehen werden.