Verwaltungsgerichtshof
31.10.2002
2002/18/0103
GRS wie 99/18/0382 E 31. Mai 2000 RS 1
Im Rahmen der Beurteilung des Gerechtfertigtseins der in Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 umschriebenen Annahme und bei der Interessenabwägung gem Paragraph 37, FrG 1997 ist auch das bereits getilgten Bestrafungen zu Grunde liegende Fehlverhalten zu berücksichtigen (Hinweis E 23.11.1995, 94/18/1020, ergangen zum FrG 1993).