Verwaltungsgerichtshof
17.10.2002
2002/17/0284
Artikel 93, EG (und damit in Einklang stehend die Richtlinie 77/388/EWG) nimmt es ganz offenkundig in Kauf, dass in dem noch nicht von der Harmonisierung erfassten Bereich der Abgaben in den Mitgliedstaaten auch (indirekte) Steuern in unterschiedlicher Höhe existieren und daher auch Waren betreffen und belasten dürfen, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden. Soweit diese Steuern, wie dies bei der Versteigerungsabgabe der Fall ist, nicht diskriminierend angewandt werden, zeigt Artikel 93, EG, dass sie jedenfalls nicht schon deshalb dem Artikel 28, EG widersprechen, weil ihre Einhebung (naturgemäß) eine allenfalls nur geringfügige Erschwernis für die Vermarktung der davon betroffenen Waren ist (mit ausführlichen Erläuterungen).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/17/0295 E 17. Oktober 2002