Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Geschäftszahl

2002/17/0284

Rechtssatz

Sollte ungeachtet der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, nach welcher der Anwendungsbereich des Artikel 28, EG (ex Artikel 30, EGV) solche Beeinträchtigungen nicht erfasst, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten vergleiche hiezu insbesondere auch die wohl als Absetzung von der Vorjudikatur zu deutenden Ausführungen im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache Charalampos Dounias, C-228/98, Rz 39 und 40), dieser Bestimmung (als Auffangtatbestand) vorliegendenfalls überhaupt noch eine Bedeutung zukommen, dann müsste es sich bei der Versteigerungsabgabe um eine "Maßnahme gleicher Wirkung" im Sinne des Artikel 28, EG handeln. Durch die Versteigerungsabgabe wird jedoch die Einfuhr von Gütern in keiner Weise gehindert, ebenso wenig der Vertrieb in anderer Weise als durch die Versteigerung. Auch der Vertrieb von Waren im Wege der Versteigerung ist im Hinblick auf die prozentuelle Höhe der in Rede stehenden Abgabe keinesfalls in einer Weise behindert, die eine Wirkung wie diejenige einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung entfalten könnte.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/17/0295 E 17. Oktober 2002