Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Geschäftszahl

2002/17/0284

Rechtssatz

Artikel 90, EG kann nicht gegen die Versteigerungsabgabe gemäß der Versteigerungsabgabeordnung der Stadt Linz 1996 ins Treffen geführt werden, weil diese weder eine diskriminierende noch schützende Wirkung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil des EuGH vom 11. März 1992 in der Rechtssache Societes Compagnie commerciale de L'Ouest und andere, C-78/90 ff) ausübt. Die Abgabe wird völlig unabhängig davon erhoben, ob es sich um inländische oder ausländische Waren handelt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/17/0295 E 17. Oktober 2002