Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Geschäftszahl

2002/17/0284

Rechtssatz

Der Zweck der in den Artikel 28 und 29 EG (ex Artikel 30 und 34) festgelegten Verbote liegt darin, den freien innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu gewährleisten, dh staatliche Hindernisse im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auszuschalten und damit einen freien Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes dadurch zu sichern, dass aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten gelieferte Waren den gleichen Marktzugang erhalten wie im Inland hergestellte und verkaufte Erzeugnisse. Soweit der Warenverkehr im Binnenmarkt durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung behindert wird, geht Artikel 25, (ex Artikel 12 bis 17) als Sondervorschrift vor. Das Gleiche gilt für etwaige Diskriminierungen mittels inländischer Abgabenregelungen, weil diese in den Anwendungsbereich des Artikel 90, (ex Artikel 95,) fallen vergleiche das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1992, C-17/91, G. Lornoy/Belgien, Slg. 1992, I-6523). In einigen vor diesem Urteil getroffenen Entscheidungen hat es der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (demgegenüber) für möglich gehalten, die Artikel 28 und 29 (ex Artikel 30 und 34) als Auffangtatbestand heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 25, (ex Artikel 12 bis 17) bzw des Artikel 90, (ex Artikel 95,) nicht erfüllt sind vergleiche die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. März 1992, C- 78-83/90, Societes Compagnie commerciale de l'Ouest u.a./Receveur des douanes von La Pallice Port, Slg. 1992, I-1847, und vom 15. Dezember 1990, C-47/88, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, sowie die zusammenfassende Darstellung bei Lux in Lenz, EG-Vertrag2, Rz 4 zu Artikel 28, EG.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/17/0295 E 17. Oktober 2002