Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Geschäftszahl

2002/17/0284

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/17/0153 E 25. Juni 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Die Versteigerungsabgabe hat eindeutig nicht den Charakter einer Umsatzsteuer und verstößt daher auch nicht gegen Artikel 33, der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/17/0295 E 17. Oktober 2002