Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2002

Geschäftszahl

2002/17/0282

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, OÖ AnzAbgG bzw. gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Linzer AnzAbgO unterliegt der Abgabe die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken. Damit ist aber auch vorausgesetzt, dass die Publikation auch unter Weglassung sämtlicher Anzeigen die Qualifikation eines Druckwerkes erfüllen muss. Die bloße Verbreitung von Anzeigen allein ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, OÖ AnzAbgG bzw. nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Linzer AnzAbgO nicht steuerpflichtig vergleiche die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum ähnlichen Abgabentatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Anzeigenabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983,, im hg. Erkenntnis vom 15. September 1995, 92/17/0214, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche weiters zur Vereinbarkeit des dort gewonnenen Auslegungsergebnisses mit der finanzverfassungsrechtlichen Situation vor Inkrafttreten der Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2000, VfSlg 15954/2000; die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28. September 2002, B 171/02, betreffen die finanzverfassungsrechtliche Situation nach der Novellierung des FAG durch das zuletzt genannte Bundesgesetz und den Abgabentatbestand nach Paragraph eins, des Werbeabgabegesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/17/0291